Satzung

Satzung der VOSTacademy e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „VOSTacademy“ Er ist beim Amtsgericht Mannheim in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
  2. Sitz des Vereins ist Mosbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gemäß § 52 Abs. 2, 12ist der Zweck des Vereins die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen-und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung. Er ist ferner ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Stationäre Kinder-und Jugendhospitz, Diemerhaldenstrasse 7-11, 70184 Stuttgart, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Digitalen Einsatzunterstützung (= des Virtual Operations Support) für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im deutschsprachigen Raum und ggf. darüber hinaus.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: -Aus-und Fortbildung von VOST-Helfern oder Teams, Katastrophenschutzstäben und Menschen, die im Sinne des Katastrophenschutzes tätig sind. (Schulung) -Vernetzung der auf diesem Gebiet tätigen Gruppen national und international -Öffentlichkeitsarbeit für die Digitale Einsatzunterstützung-Vertretung der Digitalen Einsatzunterstützung in Gremien und Stäben -Vertretung der Interessen der im Katastrophenschutz tätigen Helfer-Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit allen am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen (Vernetzung) -Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. -Soziale Fürsorge für die im Katastrophenschutz tätigenHelfer -Vermittlung von Experten für Beratung, Schulungen und Vorträge und bei Einsätzen -Zurverfügungstellung von Materialien, Tools und IT-Werkzeugen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
  5. Der Verein wird nicht selber als VOST tätig und ist als solches nicht aktivierbar.

§4 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineGewinnanteile oder sonstigenZuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso erhalten sie bei Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 5 Uneigennützigkeit

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6  Beiträge, Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen, Spenden, Zuwendungen und Überschüssen aus eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Höhe desMitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Rechnungsführer ordnungsgemäß Buch zu führen und mit Rechnungen zu belegen. Die Kassen-und Buchprüfung ist jährlich durch die Kassenprüfer vorzunehmen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand abschließend. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung. MitBeendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Monatsfrist dem Präsidium erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Beschlüsse der Vereinsorgane nichtbefolgt, gegen die Interessen des Vereins verstößt, den Mitgliedsbeitrag nicht leistet oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss beschließt der Vereinsvorstand nach Feststellung des Sachverhalts mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zum sofortigen Ausschluss gibt.
  6. Natürliche, juristische Personen, sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern, können sich als Fördermitglieder beteiligen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein aktives Stimmrecht.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat für die Mitgliedschaft im Verein einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags wird in der Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt, geregelt. In ihr wird ein Mindestmitgliedsbeitrag festgelegt.
  2. Mitglieder, die über das Ende des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage oder niedrigen Einkommens kann auch ein Stipendium beantragt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der der Vorstand.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Rückvergütung des Jahresbeitrags.

§ 9 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane setzen sich zusammen aus:

  • dem Präsidium
  • dem Beirat
  • der ordentlichen Mitgliederversammlung

§ 10 Das Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    – Dem Präsidenten
    – Zwei Vizepräsidenten
    – der Pädagogischen Leitung
    – dem Rechnungsführer
    – dem Schriftführer
  2. Präsident und die Vizepräsidenten sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten zu zweit (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des Präsidenten vor.
  3. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder verantwortlich. Der von ihm zu fertigende Jahresabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die die Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis informieren. Die Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  4. Die Pädagogische Leitung ist für die Terminierung und Organisation von Aus-und Fortbildungen und Veranstaltungen verantwortlich. Die Gesamtplanung wird im Präsidium abgestimmt.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  6. Die Leitung desVereins zur Erfüllung der nach dieser Satzung gestellten Aufgaben obliegt dem Präsidenten. Insbesondere zählen hierzu: -Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse -Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung und Behörden
  7. Der Präsident leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. In seiner Vertretung handeln die Stellvertreter. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Führt der Präsident Protokoll, unterzeichnener und einer der Stellvertreter.

§ 11 Wahlen

  1. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Es wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. DieWahlen werden durch den Präsidenten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
  3. Die nach dieser Satzung zu wählenden Funktionen sind mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin den wahlberechtigten Mitgliedern durch den Präsidenten bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen und Wahlvorschläge mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin (Ausschlussfrist) dem Präsidenten, wenn dieser selbst zur Wahl steht, einem der Vizepräsidenten vorliegen müssen. Präsident oder Vizepräsident unterrichten die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl über die Wahlvorschläge. Auf Beschluss des Beirats kann im Einzelfall von diesem Verfahren abgewichen werden.
  4. Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Beschluss des Präsidiums sind Wahlen auch in digitalerForm möglich.
  5. Bei der Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
  6. Präsidiumsmitglieder scheiden, vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung, erst dann aus dem Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist.

§ 12 Der Beirat

  1. Zur Beratung des Präsidiums in allen Aufgaben des Vereins kann ein Beirat gebildet werden, dessen Größe durch das Präsidium festgelegt wird.Er unterstützt das Präsidium auf dessen Wunsch bei wichtigen Beschlüssen. Er tritt auf Einladung des Präsidenten, mindestens jedoch einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung, zusammen.
  2. Jedes aktive VOST, das Mitglieder im Verein stellt, kann jeweils einen Vertreter, welcher aktives Mitglied in der VOSTacademy ist, für den Beirat vorschlagen. Die finale Entscheidung über die Aufnahme trifft das Präsidium.
  3. Weitere Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung per Mehrheitswahlrecht gewählt.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan desVereins und setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern des Präsidiums zusammen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt. Eingeladen wird vom Präsidenten durch Bekanntmachung via E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.
  2. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Das Präsidium ist verpflichtet, schriftliche Anträge der Mitglieder zu Verhandlungsgegenständen, über die ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden soll, in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Präsidium bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
  3. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen mit Gründen und Tagesordnung versehenen schriftlichen Antrag zur Einberufung einer Mitgliederversammlung stellt, ist diesem Antrag stattzugeben. Das Präsidium hat die Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass diese binnen sechs Wochen nach Zugang des Antrags stattfinden kann.
  4. Das Präsidium kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  7. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung beschließt.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten geleitet.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Versammlung muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger als ein Drittel der Mitglieder, so ist eine weitere (binnen eines halben Jahres einberufene) Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Auflösung des Vereins ist bei einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 4 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Fällt die in dieser Satzungsbestimmung benannte begünstigte Einrichtung durch Liquidation weg oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, ist eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin des Vermögens in der Satzung des Vereins zu nennen. Diese Anpassung der Satzung hat spätestens zu erfolgen, wenn bei der Auflösung des Vereins die benannte begünstigte Einrichtung nicht mehr besteht oder ihre Steuerbegünstigung verloren hat.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Versammlung des Vereins am 05.22.2022 beschlossen und tritt unmittelbar und hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach in Kraft